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Festival: Keine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung für alle eingesetzten Mitarbeiter
Die gegenüber der Veranstalterin eines Musikfestivals ergangene Auflage, alle auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen, war nicht rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Die Klägerin betreibt ein Veranstaltungsunternehmen. Im Juli 2022 erließ der Beklagte eine an die Klägerin gerichtete ordnungsbehördliche Anordnung mit zahlreichen Auflagen und Bestimmungen zur Durchführung eines Musikfestivals. Darin war unter anderem vorgesehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin erst nach einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung Zugang zum Veranstaltungsgelände erhielten. Nach Durchführung der Veranstaltung erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass die Auflage rechtswidrig war.
Die Klage hatte Erfolg. Die streitgegenständliche Auflage sei rechtswidrig gewesen, so die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes dürfe eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung aller auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter nicht angeordnet werden. So müssten die Wachpersonen der von der Klägerin beauftragten gewerblichen Bewacherunternehmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach den insoweit vorrangigen Regelungen der Gewerbeordnung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gefordert werden.
Darüber hinaus sehe das Polizei- und Ordnungsrecht nur die Überprüfung von Mitarbeitern vor, die als Ordnungsdienst vorgesehen seien, oder für die ein so genannter privilegierter Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände bestehe. Letzteres sei der Fall, wenn die Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände hätten als der Festivalbesucher. Dagegen könne der Klägerin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ihrer Mitarbeiter unabhängig von Art und Ausmaß der Zugangsmöglichkeiten nicht aufgegeben werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.05.2023, 3 K 834/22.KO