In Wohnung eingesperrt: Kein Berufen auf Wucher gegenüber herbeigerufenem Schlüsseldienst
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag
Ferienwohnung: Vergleichsmaßstab für ortsübliche Vermietungszeit nur andere Ferienwohnung im Stadtgebiet
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich, das heißt um mindestens 25 Prozent unterschreitet. Dies hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden und hinzugefügt, dass zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen sind. Es sei nicht auf die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.
Im zugrunde liegenden Fall war die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer im eigenen Haus der Kläger belegenen Ferienwohnung streitig. Das Finanzamt hatte die Verluste nicht anerkannt, weil es die Einkünfteerzielungsabsicht verneinte. Bei der Frage nach der Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit hatte es dabei auf die Erhebungen des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zur durchschnittlichen Auslastung aller Unterkünfte in der Stadt, in der sich die Ferienwohnung der Kläger befindet, abgestellt.
Das FG gab den Klägern Recht. Diese hätten einen Anspruch auf Berücksichtigung des von ihnen geltend gemachten Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung. Das FG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage, wonach die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen in der jeweiligen Stadt zugrunde zu legen seien. Danach seien bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab sei dabei allerdings – anders als das Finanzamt meine – auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in der Stadt (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkunft und sonstige Unterkünfte) abzustellen.
Gegen das Urteil des FG ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (IX R 33/19).
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15, nicht rechtskräftig