Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung: Trotz...

Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung: Trotz Außenversicherungsschutzes greift Hausratversicherung nicht

06.12.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/21375

Eine Hausratversicherung muss trotz Außenversicherungsschutzes nicht zahlen, wenn ein Fahrrad aus dem Keller einer Zweitwohnung gestohlen wird, die nicht mitversichert ist. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) entschieden.

Nach Angaben des Versicherten war ein teures Fahrrad bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung entwendet worden. Die Hausratversicherung wollte dafür nicht einstehen, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen so genannten Außenversicherungsschutz abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen.

Das LG hat der Versicherung Recht gegeben. Eine Außenversicherung umfasse nur Gegenstände in Zweitwohnungen, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes sei es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden.

Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, habe es nicht zum versicherten Hausrat gehört, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so das LG. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads sitzen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.03.2023, 3 O 236/22, rechtskräftig

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland