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Ersatzerbschaftsteuerpflicht: Bei in Schweiz rechtsfähiger Familienstiftung mit Geschäftsleitung im Inland bejaht

28.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17976

Hat eine im Ausland rechtsfähige Familienstiftung ihre Geschäftsleitung im Inland, so unterliegt sie der Erbschaftsteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall einer Familienstiftung nach Schweizer Recht entschieden, die in der Schweiz rechtsfähig ist.

Die Steuerpflicht trete nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG ein, wenn die Stiftung die Geschäftsleitung im Inland hat. Dies sei bei der Klägerin insofern der Fall, als die Geschäftsleitung entsprechend ihrer Satzung der Stiftungsrat sei. Die Stiftungsräte wohnten aber alle in Deutschland und handelten von Deutschland heraus. Sie verwalteten das ausschließlich in Deutschland belegene Vermögen der Klägerin selbst.

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.06.2022, 3 K 87/21

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