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Energiepreispauschale: Spätestens mit Steuererklärung
Eigentlich sollten alle Arbeitnehmer und Minijobber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt bekommen. Doch viele hätten die 300 Euro nicht erhalten, meldet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Der Lohnsteuerhilfeverein rät Erwerbstätigen daher dazu, ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Denn dann erhalte man die Energiepreispauschale automatisch.
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro stehe allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 zu. Das gelte sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmer sollten das Geld im September 2022 automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt bekommen. So habe es die Bundesregierung 2022 in ihrem Entlastungspaket II beschlossen.
Wer die Energiepreispauschale bisher allerdings nicht erhalten habe, sollte seine Einkommensteuererklärung abgeben, empfiehlt die VLH. Das Finanzamt gewähre die 300 Euro dann automatisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätzliche Information angegeben werden müsse.
Vor allem geringfügig Beschäftigte sollten laut VLH prüfen, ob die Auszahlung der 300 Euro über den Arbeitgeber erfolgte oder nicht. Die Voraussetzung dafür sei, dass die Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben haben. Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird –, müsse sich der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.
Minijobber ohne weitere Einkünfte hätten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die "Anlage Sonstiges" auszufüllen und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann rechne ihnen das Finanzamt die volle Energiepreispauschale an.
Bei der Pauschale handele es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt, führt die VLH weiter aus. Die 300 Euro würden also auf das Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert. Es handele sich hierbei also um einen steuerpflichtigen Zuschlag.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 06.02.2023