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Einkommensteuererklärung: Was in Bezug auf Kryptowährungen zu beachten ist

26.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16794

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung. Denn die Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die Abgeltungssteuer ab. Anders sei das bei Kryptowährungen, betont die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen seien somit zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel; Geldbestände in virtuellen Währungen würden rechtlich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt – dafür aber als so genannte sonstige Wirtschaftsgüter. Das bedeute, dass Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen für die Steuererklärung relevant sein können.

Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Ein-Jahres-Frist mit Gewinn verkauft, erziele damit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt mache es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Wer mit Kryptowährung handelt, sie in andere Kryptowährungen oder in echte Währung umtauscht oder mit den Kryptowährungen einkauft, müsse seine Gewinne in der Steuererklärung angeben.

Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist laut VLH das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gebe es zwei Szenarien. Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, blieben ihre Veräußerungsgewinne steuerfrei. Eine Einschränkung gebe es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen, werde nicht nur die Abgeltungsteuer für die Zinsen fällig. Vielmehr erhöhe sich auch die so genannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, müsse den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gebe allerdings eine Freigrenze. Denn private Veräußerungsgeschäfte blieben bis zu einer Grenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Die Freigrenze sei nicht mit dem Freibetrag zu verwechseln, warnt die VLH. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, müsse seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.

Die Freigrenze gelte für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Wenn also ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, müsse er alle Gewinne eines Jahres zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, seien die privaten Verkäufe steuerfrei.

Der Veräußerungsgewinn ergebe sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung, fährt die VLH fort. Das Problem dabei sei, dass Kryptowährungen wie Aktien Kursschwankungen unterliegen. Die Frage, welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss, beantwortet die VLH dahingehend, dass bei Bitcoin & Co. grundsätzlich die Fifo-Methode zum Tragen kommt. Fifo stehe für "First in, first out" und bedeute, dass man beispielsweise die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein Privatanleger tätigt, genau zu dokumentieren. So könne er im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.

Genau wie bei Aktien könnten auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden – entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings könnten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden – und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.

Formal gesehen funktioniere das so: Gleich auf der ersten Seite der Steuererklärung müsse ein Privatanleger mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen machen. Dadurch werde für ihn vom Finanzamt in einem "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert festgestellt, ob ein Verlustvortrag möglich ist und auch wie hoch dieser ausfällt. Dieser Verlustfeststellungsbescheid werde bei Ehepaaren getrennt erteilt, und zwar in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid. Folge sei, so die VLH, dass das Finanzamt sich die Höhe des Verlusts "merke" und diesen im kommenden Jahr von den betreffenden Einkünften abziehe. Vorsorglich sollte zusätzlich ein Eintrag zum Verlust in die Anlage "Sonstiges" erfolgen. Dann könne das zu versteuernde Einkommen im kommenden Jahr gemindert werden.

Abschließend hebt die VLH hervor, dass das Thema Kryptowährung und Steuern – gerade für steuerlich Ungeübte – sehr komplex sei. Deshalb sollte, wer in Kryptowährungen investiert, sich von seinem Broker oder seinem Finanzinstitut die Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Jahresfrist entstanden sind, dokumentieren und saldieren lassen, rät die VLH. Mit diesen Nachweisen könnten Privatanleger die relevanten Summen in ihrer Steuererklärung angeben.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 24.04.2023

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