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Eilantrag gegen Impfaktion an Gymnasium: Ohne Erfolg geblieben

12.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12696-impfaktion

Ein Mann ist im Vorfeld einer für den 09.07.2021 geplanten Impfaktion an einem Gymnasium in Speyer mit seinem Eilantrag gescheitert, diese Aktion zu verhindern. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße lehnte den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig ab.

In einem Rundschreiben an Schüler sowie deren Eltern bot das Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer für den Nachmittag des 09.07.2021 Schülern ab zwölf Jahren eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma Biontech durch einen Arzt in den Räumlichkeiten des Gymnasiums an. Als Termin der Zweitimpfung wurde der 30.07.2021 angegeben. In dem Schreiben wies der Schulleiter darauf hin, zum Impftermin seien unter anderem das Aufklärungsmerkblatt, die Einwilligungserklärung und der Impfpass des Kindes mitzubringen. Vor der Impfung finde noch ein Arztgespräch statt. Wenn seitens der Eltern Fragen auftauchen sollten oder das Kind unter 14 Jahre alt sei, werde um die Begleitung durch einen Sorgeberechtigten gebeten. In allen anderen Fällen sei eine Anwesenheit der Eltern zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalte jeder Empfänger das Aufklärungsmerkblatt und die Anamnese und Einwilligungserklärung per E-Mail zugesandt. Nach Mitteilung des Schulleiters des Hans-Purrmann-Gymnasiums sind sämtliche Impftermine vergeben.

Der Antragsteller hatte sich am 05.07.2021 mit einem Eilantrag an das Amtsgericht (AG) Speyer gewandt, um die vorgesehenen Impftermine am Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer zu verhindern. Das AG Speyer verwies die Rechtssache an das VG Neustadt.

Der Antragsteller meint, die Impfaktion dürfe nicht durchgeführt werden. Es fehle an Langzeitdaten und sorgfältigen Studienergebnissen, um verlässliche Aussagen über die Verwendung von COVID-Impfstoffen an Kindern und deren Auswirkungen und eventuelle Langzeitfolgen treffen zu können. Eine vorzeitige Verwendung der Impfstoffe an Kindern ohne belastungsfähige Langzeitdaten sei daher ethisch fragwürdig und lasse den Schluss zu, dass es den impfenden Medizinern in erster Linie nicht um den Schutz der Kinder gehe, sondern bei ihnen ganz andere Interessen im Vordergrund stünden. Das Hans-Purrmann-Gymnasium mache in dem Rundschreiben Werbung für ein medizinisches Produkt, dessen Endauswirkung und Langzeitfolgen aufgrund des erst kurzweiligen Vorhandenseins von erhobenen Daten noch gar nicht beurteilt werden könnten.

Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers, die geplanten Impfaktionen am 09.07.2021 sowie am 30.07.2021 im Gebäude des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer zu untersagen, abgelehnt. Dem Antrag fehle es bereits an der notwendigen Antragsbefugnis, da der Antragsteller keine eigene Rechtsbetroffenheit beziehungsweise einen in seiner eigenen Person liegenden Anspruch auf die Untersagung der Impfaktion geltend gemacht habe. Aus der Antragsschrift ergebe sich nicht, dass der Antragsteller von der geplanten Impfaktion persönlich betroffen sei und warum er selbst einen Anspruch auf Untersagung der Veranstaltung haben könnte. Ein Antrag als Sachwalter der Interessen von Kindern, die sich bei der Impfaktion im Gebäude des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer mit Einwilligung ihrer Eltern impfen lassen wollten, sei nicht zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.07.2021, 5 L 694/21.NW

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