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Ebay und Co.: Melden Privatverkäufe seit 01.01.2023 ans Finanzamt

06.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15088

Zum 01.01.2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichte Betreiber von Online-Plattformen (wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker), die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen seien auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euro nebenher verdienen, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Ziel des neuen Gesetzes sei mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher würden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer würden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren würden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben.

Startschuss für den ersten Datenfluss sei der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 01.01. und 31.12. werden für 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit könnten die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen.

Gemeldet werden muss laut Lohnsteuerhilfe, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiere nichts.

Aber auch, wenn die Grenze von 2.000 Euro überschritten wird, dürfe, soweit es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, so viel veräußert werden, wie man will, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Hier hätten Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es sei davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt – das heißt, in der Regel würden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt sei daher nichts weiter zu befürchten.

Anders sieht es nach Angaben der Lohnsteuerhilfe bei Luxus-Gegenständen aus. Diese fielen nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gelte eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürften sie steuerfrei verkauft werden – es sei denn, der Gewinn bleibe unter 600 Euro pro Jahr. Dann gelte ebenfalls Steuerfreiheit.

Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht wehren zu können, rät die Lohnsteuerhilfe zu einem Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könne ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlören Verkäufer sonst rasch den Überblick. Mit einer solchen Verkaufsliste könne leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch könne im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens stehe also auch weiterhin nichts im Weg, fasst die Lohnsteuerhilfe zusammen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 30.01.2023

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