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Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld beanspruchen

31.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20624

Beschäftigten von ausländischen Fluggesellschaften, die aufgrund der Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie ihren Betrieb drastisch einschränken mussten, steht Kurzarbeitergeld in Millionenhöhe zu. Die Unterhaltung von "Heimatbasen" an deutschen Flughäfen sei für einen Anspruch ausreichend, so das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob auch ausländische Fluggesellschaften für ihre in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter für die Zeit Kurzarbeitergeld beanspruchen können, in der diese coronabedingt in Kurzarbeit geschickt worden waren. Betroffen waren hunderte Beschäftigte. Konkret stand ein Gesamtanspruch von etwa elf Millionen Euro im Streit.

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von Reisebeschränkungen der Flugverkehr weltweit drastisch eingeschränkt. Die Fluglinien konnten oft nicht fliegen, ihre Beschäftigten nicht arbeiten. Der Gesetzgeber hatte unter anderem die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert, um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern.

Fluggesellschafen mit Sitz in Deutschland konnten Kurzarbeitergeld beanspruchen. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit galt dies aber nicht für ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland lediglich über "Heimatbasen" verfügten, also Stützpunkte an den jeweiligen Flughäfen ohne eigene Leitungsaufgaben. Die betroffenen Gesellschaften sollten auch für ihr im Inland beschäftigtes Personal, das hier sozialversicherungspflichtig war, kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Nachdem das LSG der klagenden Fluggesellschaft Air Malta Ltd. bereits im März 2021 in einem Eilverfahren Kurzarbeitergeld für das freigestellte Personal zugesprochen hatte, hat es diese Eilentscheidung nun im Hauptsacheverfahren bestätigt. Der Umstand, dass sich der Sitz der Fluggesellschaft und die Unternehmensleitung im Ausland befinden, stehe einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für das in Deutschland beschäftigte Personal nicht entgegen. Die "Heimatbasen" seien ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2023, L 9 AL 43/22, nicht rechtskräftig

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