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Corona-Impfung: Klagen auf Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim erfolglos

11.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13384

Die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises hatten vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Gießen keinen Erfolg.

Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Kläger halten die Freistellungen für rechtswidrig und meinen, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu.

Dieser Auffassung ist das ArbG Gießen nicht gefolgt. Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs. Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen nach § 20 a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen.

Arbeitsgericht Gießen, 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22

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