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Carsharing im Land Berlin: Vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

31.10.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13159

Ein stationsungebundenes Carsharing stellt vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg für das Land Berlin entschieden.

Der Berliner Landesgesetzgeber hatte das Berliner Straßengesetz mit Wirkung zum 01.09.2022 dahingehend geändert, dass unter anderem auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen.

Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch zu keinem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, verdränge den Verkehrszweck nicht. Gegen diesen Beschluss des VG hat das Land Berlin Beschwerde eingelegt.

Diese hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Carsharing-Unternehmen stellten ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereit. Das unterscheide sie von anderen "Straßenhändlern", die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2022, OVG 1 S 56/22, unanfechtbar

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