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Cannabis auf Kassenrezept: Unterliegt hohen Hürden

11.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13381

Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.

In vier Urteilen präzisiert das BSG, wann im Einzelnen eine schwerwiegende Erkrankung als Voraussetzung einer Cannabistherapie anzunehmen ist. Dabei hat es auf die konkreten Auswirkungen der mit Cannabis zu behandelnden Krankheiten und Symptome abgestellt.

Cannabis dürfe auch verordnet werden, wenn noch Standardtherapien zur Verfügung stehen. Hierfür müsse der behandelnde Arzt aber den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Therapiealternativen analysieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen. Die Krankenkassen dürften eine solche ärztliche Einschätzung im Gegenzug nur daraufhin überprüfen, ob die Grundlagen der Entscheidung vollständig und nachvollziehbar sind und das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist.

Ob eine Suchtmittelabhängigkeit der Verordnung von Cannabis entgegensteht, habe der Arzt im Einzelfall ebenfalls sorgfältig abzuwägen.

Versicherte hätten aber nur Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel, wenn mehrere Mittel gleich geeignet sind. Dem behandelnden Arzt stehe bei der Auswahl von Darreichungsform und Menge insoweit kein Einschätzungsspielraum zu.

Bundessozialgericht, Urteile vom 10.11.2022, B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R und B 1 KR 19/22 R

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