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Bundeskanzleramt: Muss Journalisten Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben
Das Bundeskanzleramt ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft über so genannte Hintergrundgespräche zu geben.
Hintergrundgespräche sind solche zwischen Vertretern des Amtes und Journalisten, über die zwischen den Teilnehmern Vertraulichkeit verabredet wurde.
Der Kläger, Journalist einer Tageszeitung, begehrt vom Bundeskanzleramt Auskunft darüber, welche Hintergrundgespräche unter Beteiligung des Bundeskanzleramts im Jahr 2016 stattgefunden haben. Konkret erfragt er Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmer und Themen sowie Informationsinhalte der Hintergrundgespräche. Außerdem möchte er wissen, an welchen Hintergrundgesprächen im Jahr 2016 die Bundeskanzlerin teilgenommen hat.
Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne die begehrten Informationen auf Grundlage des aus Artikel 5 Grundgesetz folgenden presserechtlichen Auskunftsanspruchs verlangen. Der Auskunftserteilung stünden die von der Beklagten geltend gemachten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit dieser Informationen nicht entgegen.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Im Presserecht könne zum Informationsbestand einer Behörde auch das nicht verschriftlichte dienstliche Wissen von Mitarbeitern gehören. Der für die Zusammenstellung der betreffenden Informationen erforderliche Verwaltungsaufwand sei nicht unverhältnismäßig.
Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2020, VG 27 K 34.17, nicht rechtskräftig