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Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. / Presseinformation

Meldungen 27.04.2020

Kosten im Homeoffice ansetzen

Viele Unternehmen haben Ihre Büros geschlossen und die Mitarbeiter arbeiten nun zu Hause im Homeoffice. Teilweise werden die Arbeitsmittel gestellt, aber zum Teil haben die Arbeitnehmer notwendige Anschaffungen selbst getätigt und fragen sich, ob sie die in der Steuererklärung ansetzen können.

Stellt der Arbeitgeber Ihnen Laptops, Tablets oder Smartphones zur Verfügung, um zu Hause arbeiten zu können, ist dies steuerfrei, vorausgesetzt das Gerät bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. Dies gilt auch, wenn die Geräte zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen. Auch vom Arbeitgeber getragene Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten) sind steuerfrei. Sollte der Arbeitgeber auf die Rückgabe dieser Geräte verzichten, sie dem Arbeitnehmer also schenken, ist dieser Vorteil allerdings nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber kann diesen geldwerten Vorteil aber pauschal mit 25 Prozent besteuern.

Nutzen Sie Ihre privaten Geräte, können Sie diese bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Bei Geräten, die im Jahr maximal 800 Euro netto (also bei einer Umsatzsteuer von 19 Prozent 952 Euro gekostet haben), darf das Gerät direkt im Jahr des Kaufs abgesetzt werden. Pauschal akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent des Kaufpreises für die berufliche Nutzung. Ist das Gerät teurer, erfolgt eine Abschreibung über mehrere Jahre, bei Computern oder Laptops sind das z. B. drei Jahre. 

Wer die private Telefon- oder Internetleitung nutzt, kann auch die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen. In der Regel werden 20 Prozent der Rechnung, maximal 20 Euro pro Monat anerkannt. Höhere Aufwendungen sollten Sie durch Aufzeichnungen nachweisen oder glaubhaft machen.

Wer ein separates Arbeitszimmer hat, kann dies zumindest auch zeitanteilig steuerlich geltend machen. Wenn das Unternehmen wegen des Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz im Betrieb mehr zur Verfügung und damit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben. Der steuerlich anrechenbare Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung. Nach derzeitiger Rechtslage werden die Kosten für eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer vom Finanzamt nicht anerkannt, denn nach den Anforderungen muss ein separater Raum so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Allerdings gilt auch hier die bereits genannte Regelung für Arbeitsmittel: Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl sind auch dann absetzbar, wenn diese in einer Arbeitsecke genutzt werden. Nähere Informationen zum steuerlichen Abzug  eines häuslichen Arbeitszimmers erläutert unser Ratgeber Nr. 49, den Sie im geschlossenen Mitgliederbereich unter www.steuerzahler.de finden.

Tipp: Arbeitnehmer sollten sich eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause gearbeitet werden musste. Außerdem sollten Arbeitnehmer möglichst präzise aufzeichnen, wann sie ihre Arbeitszimmer genutzt haben – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum und Anzahl der Stunden. Rechnungen für Büromaterial wie z.B. Druckerpapier, Schreibmaterial, Stromkosten und Telefonkosten sollten aufbewahrt werden, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.

 

In Ergänzung zum Corona-Ticker und dem Info-Fax „Corona-Krise – Das müssen Sie jetzt wissen“ (www.steuerzahler.de) haben wir Ihnen die Hinweise für die Unternehmen im Freistaat zusammengestellt:

https://www.steuerzahler.de/presse/detail/corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-selbstaendige-bund-und-bayern/

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