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"Blitzer-App": Geldbuße auch bei Nutzung durch Beifahrerin

21.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15383

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit seiner Billigung auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der Rechtsbeschwerde eines Mannes gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Heidelberg keine Folge gegeben.

Nach den Feststellungen des AG fuhr der Mann am 31.01.2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine "Blitzer-App" in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das AG insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das AG Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer.

In seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hat das OLG Karlsruhe zunächst festgestellt, dass die Beweiswürdigung des AG Heidelberg keine Rechtsfehler aufweist. Es hat außerdem ausgeführt, dass ein von § 23 Absatz 1c S. 3 der Straßenverkehrsordnung verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten "Blitzer-App", soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Es bleibe deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro für den Autofahrer.

Gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Sie ist daher rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023, 2 ORbs 35 Ss 9/23, rechtskräftig

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