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Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Mit einem aktuellen Schreiben verlängert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland.
Mit BMF-Schreiben vom 29.01.2021 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes war nicht beanstandet worden, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Diese im BMF-Schreiben vom 29.01.2021 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung war bereits mehrmals verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Mit dem aktuellen Schreiben gilt sie jetzt sogar bis zum 31.12.2026.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.06.2023, III C 2 - S 7419/19/10002 :004