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Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine: Gleich lautende neue Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine erlassen.
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sei in § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt, heißt es in den Erlassen einleitend. Lohnsteuerhilfevereine seien Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürften der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 StBerG und § 15 StBerG). Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dürfe nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließe die Vertretung vor den Finanzgerichten ein, erstrecke sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.
Im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen sei auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zulässig. Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse überschreiten, verstießen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 StBerG).
Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Sie umfassen nun unter anderem auch Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) und sind auf der Website des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.
Bundesfinanzministerium, PM vom 13.02.2023