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Bedrohung des Vermieters: Rechtfertigt fristlose Kündigung

07.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18169

Der Vermieter einer Wohnung darf das Mietverhältnis sofort fristlos kündigen, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner ihm gegenüber im Rahmen einer Auseinandersetzung ankündigt, er werde ihn töten, und sodann einen Dritten dazu auffordert, ihm ein Messer zu bringen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hanau entschieden.

Die Mietvertragsparteien stritten bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zug einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation, woraufhin diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und sodann gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben hat. Über den Hergang des Vorfalls machten die Parteien unterschiedliche Angaben.

Nachdem die Wohnung während des Verfahrens zurückgegeben worden war, hat das AG der Vermieterin die Kosten für die Kündigung zugesprochen, weil diese rechtmäßig gewesen sei. Nach der Beweisaufnahme stellte sich für das Gericht der Vorgang derart dar, dass die Beteiligten zunächst verbal stritten. Sodann habe die Mitbewohnerin des Mieters gegenüber der Vermieterin geäußert, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen, was sodann auch geschah. Hierauf schloss die Vermieterin ihre Wohnungstür.

Ein solches Verhalten, so das AG, rechtfertige bereits eine fristlose Kündigung. Darauf, ob das Messer sodann tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt wurde, komme es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass die Tat nicht von dem Mieter selbst, sondern lediglich dessen Mitbewohnerin begangen wurde. Es sei auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde. Weil der Mieter sich Fehlverhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, die der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Amtsgericht Hanau, Urteil vom 22.05.2023, 34 C 80/22 (14)), nicht rechtskräftig

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