BdSt NRW im Gespräch mit dem Städtetag
Landeshaushalt ist weiterer Schritt in die Schuldenfalle/ Landtag hat Zeichen der Zeit immer noch nicht erkannt
BdSt bietet Hilfe rund um die Grundsteuer und ihre Reform
Am 1. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten, und für viele Menschen kann es zu deutlichen Erhöhungen kommen. Wir geben Ihnen einen Überblick zur Reform und erklären, wie Sie für niedrigere Grundsteuern sorgen können und welche Vorteile Sie bei einer Mitgliedschaft im Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen haben.
Die Reform und die Festsetzung des Grundsteuerwerts
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 erklärte die Bewertung der Grundstücke mit dem Einheitswert für verfassungswidrig, weshalb das Grundsteuergesetz geändert werden musste. Die Gesetzgebungskompetenz einer Reform der Grundsteuer liegt beim Bund. Daher wurde 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz beschlossen. In diesem erhielten die Länder die Möglichkeit, bei der Grundsteuerbewertung vom Bundesgesetz abzuweichen und eigene Grundsteuermodelle anzuwenden.
Nordrhein-Westfalen gehört zu den acht Bundesländern, die das komplizierte Bundesmodell nutzen. Dabei wird der Grundsteuerwert von mehreren Faktoren bestimmt, die in einem aufwendigen Verfahren berechnet werden. Andere Bundesländer haben von der neuen Regelung Gebrauch gemacht und nutzen eigene, einfachere Modelle, wie zum Beispiel Hessen oder Bayern.
BdSt für einfaches Flächenmodell
Der Bund der Steuerzahler hat sowohl auf der Bundesebene als auch auf der Landesebene für ein einfaches Flächenmodell geworben, das die Berechnung des Grundstückswerts erheblich vereinfacht und fairer gestaltet hätte. Schon zu Beginn des Reformprozesses warnte der BdSt vor dem hohen bürokratischen Aufwand eines wertbasierten Modells und vor den verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten.
Inzwischen hat ein wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des Bundes der Steuerzahler und des Verbandes Haus und Grund die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells festgestellt. Auf dieser Grundlage führt der BdSt für Sie in ganz Deutschland Musterprozesse gegen das Bundesmodell und wird bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Bis eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gefällt wird, werden allerdings noch ein paar Jahre vergehen.
Widerspruch und Wertfortschreibung
Nach der Einreichung Ihrer Grundsteuererklärung erhielten Sie einen Grundsteuerwertbescheid, der den Wert Ihres Grundstücks festlegt. Falls Ihnen bei der Prüfung des Bescheids Unstimmigkeiten aufgefallen sind, hatten Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Finanzamt einzulegen. Damit konnten Sie möglicherweise verhindern, dass fehlerhafte Angaben zu überhöhten Steuern für Sie geführt hätten.
Falls Sie diese Frist versäumt haben, können Sie jetzt noch eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung beim Finanzamt beantragen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der ermittelte Wert Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, können Sie eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Korrektur beantragen. Dies kann zu einer Anpassung Ihrer Grundsteuerschuld führen.
Der kommunale Hebesatz
Eine weitere zentrale Komponente, die die Höhe Ihrer Grundsteuer bestimmt, ist der von Ihrer Kommune festzulegende Grundsteuerhebesatz. Die Grundsteuer-Reform soll für die Kommunen aufkommensneutral erfolgen; sie soll also ohne Steuermehr- oder Steuermindereinnahmen für die Kommunen einhergehen. Dazu hat das Landesfinanzministerium aufkommensneutrale Hebesätze veröffentlicht, an denen sich die Kommunen orientieren können.
Außerdem haben die Kommunen von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit bekommen, eine Unwucht im Bundesmodell auszugleichen. Das Bundesmodell führt in vielen Kommunen zu unterschiedlich starken Belastungsverschiebungen weg von den Gewerbegrundstücken hin zu den Wohngrundstücken. Zum Ausgleich dieser Unwucht können die Kommunen gesplittete Hebesätze einführen und damit verhindern, dass das Wohnen durch die Reform für viele teurer wird.
BdSt für gesplittete Hebesätze
Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen plädiert für aufkommensneutrale und gesplittete Grundsteuer B-Hebesätze, um das Wohnen nicht weiter zu verteuern. Wir haben bereits im Landtag dafür gesorgt, dass die Kommunen die Möglichkeit zur Splittung ihrer Hebesätze erhalten. Jetzt setzt der BdSt sich in einer Verbändeallianz landesweit dafür ein, dass die Kommunen diese Möglichkeit nutzen. Insbesondere in Kommunen, wo die Steuerbelastung bereits sehr hoch ist oder keine aufkommensneutralen Hebesätze geplant sind, bringen wir uns in die Diskussion vor Ort ein. Auf diese Weise engagieren wir uns politisch für eine möglichst niedrige Grundsteuer für Sie.
So können Sie aktiv werden
Auch Sie können politisch aktiv werden und sich für aufkommensneutrale und gesplittete Hebesätze in Ihrer Kommune einsetzen. Nutzen Sie Ihre demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten, um Einfluss auf die Hebesatzgestaltung zu nehmen, beispielsweise durch Einwohneranträge oder Einwendungen gegen den Haushalt Ihrer Kommune. Wie Sie das tun können, zeigt die kostenfreie BdSt-Webinar-Reihe „Einmischen und mitmischen“.
Von einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, also gegen den Hebesatz Ihrer Kommune, rät der Bund der Steuerzahler ab. Die Aussicht auf Erfolg ist verschwindend gering. Es muss nämlich eine so genannte erdrosselnde Wirkung nachgewiesen werden. Die greift jedoch erst, wenn die Mehrheit der Steuerzahler den festgelegten Hebesatz nicht mehr stemmen könnte, bzw. durch die Höhe des Hebesatzes in existenzielle Nöte gerät.
Erlassantrag an Kommune
Wenn die Zahlung der Grundsteuer Ihre persönliche oder wirtschaftliche Existenz bedrohen sollte und Ihren täglichen Lebensunterhalt gefährden würde, können Sie einen Erlassantrag bei Ihrer Kommune stellen. Die Kommune kann dann bei Ihnen eine Härtefallregelung treffen und entscheiden, die Grundsteuer ausnahmsweise aufzuschieben. Dies kann auch nach Paragraf 32 Grundsteuergesetz der Fall sein, wenn es sich um übergroße Grundstücke handelt und diese Grundstücke der Öffentlichkeit als Park oder ähnliches zur Nutzung offenstehen.
=> Broschüre "Grundsteuer-Tipps" (kostenfrei)
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