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Autokredit-Klausel: Auch bei Verwendung gegenüber Unternehmer unwirksam

05.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18115

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Finanzierungsbank (hier: der Mercedes-Benz-Bank) enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs erfasst Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung und ist auch dann unwirksam, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Der Kläger verlangt von der beklagten Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen Schadenersatz. Er hatte von der Beklagten im August 2018 und im März 2019 unter seiner Firma zwei Neuwagen erworben. Die Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger in beiden Fällen mittels eines Darlehens bei der Mercedes-Benz-Bank. Den Darlehensverträgen lagen die AGB der Bank für Unternehmer zugrunde. Dort hieß es unter anderem, dass der Darlehensnehmer der Bank zur Sicherheit alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Beklagte, gleich aus welchem Rechtsgrund, abtritt (mit Ausnahme kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche).

Der BGH hat entschieden, dass die Abtretungsklauseln unwirksam sind. Daher sei der Kläger aktivlegitimiert. Die Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Absatz 1 und 2 Nr. 1, 134, 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 850b Absatz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand. Sie wichen zulasten des Klägers von zwingenden Vorschriften ab. Unerheblich sei, ob der Kläger als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt hat. Die § 850b Absatz 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB seien zwingendes Recht. § 850b Absatz 1 Nr. 1 ZPO sei auch auf Renten anwendbar, die Selbstständigen gezahlt werden. Insoweit sei der persönliche Schutzbereich weiter als sonst bei Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen.

Die wegen ihrer Abweichung von § 850b Absatz 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksamen formularmäßigen Sicherungsabtretungen sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung könnten nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche auf Zahlung von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH unzulässig sei. Die Klauseln könnten auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden.

Das Berufungsgericht müsse nun nach Zurückverweisung in der Sache klären, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet, so der BGH abschließend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2023, VIa ZR 155/23

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