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Aufwendungen für Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende: Können zu gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnung führen

27.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20580

Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, können als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- beziehungsweise Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war.

Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werde dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Der Nutzungsvertrag müsse daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein.

Dies sei im Streitfall gegeben gewesen, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Zwar könne ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X sei jedoch keine Vermittlerin gewesen. Denn sie habe eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen angeboten, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem habe X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche gehabt, sondern habe umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen müssen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.08.2023, III R 59/20

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