„Kein Rentenbonus auf Kosten der Steuerzahler!"
Bund der Steuerzahler NRW geht auf Steuerwehr-Tour
Artikeldienst 04/2024
Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung
Die Zweitwohnungsteuer ist ein Aufwand für die Nutzung der Wohnung und zählt daher nur zu den abzugsbeschränkten Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung.
Im vorliegenden Fall beantragte eine Steuerzahlerin mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte über die Steuererklärung abzusetzen. Ihr Hauptwohnsitz war davon weit entfernt, so dass sie eine zweite Wohnung in einer anderen Stadt mit der Nähe zum Arbeitsort unterhielt. „Liegt die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich möglich, wenn die Entfernung dazwischen mehr als 50 Kilometer beträgt,“ erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung war in diesem Fall unstreitig. Daher können die damit verbundenen Aufwendungen für die Unterkunft von der Steuer bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgesetzt werden. Die Steuerzahlerin beantragte daneben die Berücksichtigung der gezahlten Zweitwohnungsteuer i. H. v. 1.157 Euro im Jahr. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro/Jahr an. Die Zweitwohnungsteuer berücksichtigte das FA bei den übrigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht. Hingegen ließ das angerufene Finanzgericht München mit Urteil vom 26. November 2021, Az. 8 K 2143/21, den Abzug der Zweitwohnungsteuer unbeschränkt zu. Das Finanzamt legte Revision ein.
Schließlich entschied der BFH unter Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2023, Az. VI R 30/21, dass die Zweitwohnungsteuer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht unbeschränkt abzugsfähig ist. Dies gilt nur im Rahmen der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro je Monat für die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung.
Die Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Wohnung dar. Diese Steuer wird als örtliche Aufwandsteuer durch das Grundgesetz legitimiert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung ist für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ein Zustand, der in der Regel den Einsatz finanzieller Mittel aus dem Einkommen erfordert und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers widerspiegelt. Darüber hinaus wird die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet und stellt somit eine zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben einer Zweitwohnung dar, die unmittelbar an den tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung anknüpft.
Da auch die Gesetzesbegründung hinsichtlich der Abzugsbeschränkung auf zeitanteilige Aufwendungen abstellt, ist die Zweitwohnungsteuer nur im Rahmen der Unterkunftskosten abzugsfähig. Dagegen gehören Aufwendungen von Steuerzahlern für Hausrat und Einrichtungsgegenstände einschließlich deren Abschreibung nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung, da diese meist einmalig bzw. geballt anfallen. „Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgegenständen ist daher nicht mit der Nutzung der Wohnung als solcher gleichzusetzen“, erläutert Daniela Karbe-Geßler.
Einen ausführlichen Überblick über die Voraussetzungen und absetzbaren Kosten der doppelten Haushaltführung erhalten Sie in unserem Ratgeber Nr.67 Doppelte Haushaltsführung. Dieser ist online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder kann telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.
Verantwortlich: Klaus Grieshaber
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