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Arbeitsschutzkontrollgesetz: Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft

12.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/top/12697-arbeitsschutzkontrollgesetz

Für die Frage, ob ein Betrieb als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Absatz 9 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) anzusehen ist und damit dem Geltungsbereich des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfällt, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Der Gesetzgeber habe im Dezember 2020 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz auch das GSA Fleisch geändert, führt das FG zum Hintergrund aus. Im Mittelpunkt stehe insoweit die Vorschrift des § 6a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung normiert. Seit dem 01.01.2021 sei in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 01.04.2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist laut FG bußgeldbewehrt. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen seien der Zollverwaltung in § 6b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.

Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie habe deshalb beim FG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gemäß § 6b GSA Fleisch unterliege.

Das FG führt dazu aus, der Begriff der Fleischverarbeitung sei zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasse auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels. Der Fleischverarbeitung unterfielen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.

Das Gericht hat zum anderen dargelegt, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten. Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung ständen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen würden – wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungsarbeiten – nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst seien. Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen seien, unterliege sie nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.

Allerdings sei die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen sei. Insoweit sei der Eilantrag erfolglos geblieben.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, da Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde (VII B 85/21).

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, nicht rechtskräftig

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