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Anwaltszulassung: Schulden sind rechtzeitig zu tilgen

14.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15244

Wer ins Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und die Forderungen nicht rechtzeitig tilgt, kann die Anwaltszulassung verlieren. Dies zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.12.2022 (AnwZ (Brfg) 22/22), auf den die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verweist.

Ein Anwalt, dessen Zulassung wegen Überschuldung widerrufen wurde, könne nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens geltend machen, dass er seine Schulden beglichen hat. Spätere Tilgungen seien erst in einem Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen. Dadurch sei es dennoch möglich, eine lückenlose Anwaltszulassung trotz zwischenzeitlichen Widerrufs zu behalten und die Mandanten zu betreuen, habe der BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden.

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte die Zulassung des Mannes zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Absatz 2 Nr. 7 Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen. Danach ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind dadurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall wird laut BRAK unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. So habe der Fall hier gelegen: Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung hätten Eintragungen in dieses Verzeichnis vorgelegen. Dagegen richtete der Anwalt seinen Widerspruch, den die Rechtsanwaltskammer jedoch zurückwies. Eine Klage gegen den Widerrufsbescheid vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamburg blieb erfolglos (Urteil vom 19.07.2022, AGH I ZU 11/2018 (I-24)); ebenso nun der Antrag auf Zulassung der Berufung beim BGH.

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des AGH-Urteils, so der BGH. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Anwalt in Vermögensverfall befunden. Wegen der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis hätte er die entsprechende Vermutung aktiv widerlegen müssen – durch ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten. Außerdem hätte er konkret, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig darlegen sowie belegen müssen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies sei ihm aber zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gelungen. Auch eine behauptete Tilgung der Schulden habe er bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht ausreichend nachgewiesen, fasst die BRAK das BGH-Urteil zusammen.

Auch der weitere Vortrag des Klägers fand laut BRAK vor dem BGH keinen Anklang. Es habe kein Ausnahmefall vorgelegen, weil die Interessen Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien. Der Anwalt habe vorgetragen, dass er aktuell in großem Umfang für Mandanten tätig werde und es kaum möglich sei, ihnen mit der Bestellung eines Abwicklers kurzfristig einen adäquaten Ersatz zur Seite zu stellen.

Ihm habe es schließlich freigestanden, nach dem Widerrufsbescheid direkt einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen. Der Rechtsanwalt habe bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und könne den Antrag auch jederzeit stellen. Dieser setze nicht voraus, bis zur Rechtskraft des Verfahrens über den Widerruf zu warten. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, sei die Rechtsanwaltskammer hierzu verpflichtet. Auf diesem Weg sei es möglich, eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sicherzustellen und die Interessen der Mandanten durchgehend zu vertreten. Deshalb verstoße eine Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheids auch nicht gegen das Übermaßverbot und gegen Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz.

Der Antrag sei auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen zuzulassen, da alle dem Fall zugrunde liegenden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt seien. Insbesondere sei geklärt, dass bei Vorliegen eines Vermögensverfalls in der Regel von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen sei und nur in seltenen Ausnahmen nicht. Dabei rücke die Rechtsprechung des BGH keineswegs jeden Rechtsanwalt, der – aus welchen Gründen auch immer – in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, in die Nähe eines potenziellen Straftäters. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden könne auch völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten – etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer sei als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 13.02.2023 zu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22

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