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Alleinerziehende: Erhöhter Steuerfreibetrag senkt Steuerlast

21.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15395

Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der die Steuerlast senkt, ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 erhöht worden. Hierüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Bei einem Kind betrage der Freibetrag ab dem 01.01.2023 4.260 Euro. Bisher habe es bei einem Kind 4.008 Euro gegeben. Die Erhöhungskomponente für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bleibe bei 240 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag werde von den zu versteuernden Einkünften abgezogen, sofern er beantragt wird. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent und einem Kind mache das beispielsweise 1.278 Euro Steuerersparnis im Jahr, so die Lohnsteuerhilfe. Das entspreche einer monatlichen Entlastung von rund 106 Euro.

Der Gesetzgeber verstehe unter Alleinerziehenden ledige, dauerhaft getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Elternteile, die in keiner Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen leben, die finanziell etwas beisteuern können – unabhängig davon, ob tatsächlich eine finanzielle Beteiligung erfolgt. Wer sich also mit seinem Lebensgefährten, seiner Freundin, Schwester oder Mutter die Wohnung teilt, falle heraus. Lebt ein volljähriges Geschwisterkind mit im Haushalt, sei das unproblematisch, solange für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ebenfalls unschädlich sei seit 2022 die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in den Haushalt.

Damit ein Elternteil steuerlich als alleinerziehend angesehen wird, müsse mindestens ein Kind in seiner Wohnung leben und dort gemeldet sein. Grundvoraussetzung ist laut Lohnsteuerhilfe, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Solange dieser besteht, könne der Entlastungsbeitrag beziehungsweise die Steuerklasse II genutzt werden. Dies schließe nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder ein. Auch eine Oma könne somit als alleinerziehend gelten, wenn sie ein Kind unter diesen Voraussetzungen großzieht.

Übernehmen Mutter und Vater die Kinderbetreuung abwechselnd und sei das Kind in beiden Haushalten gemeldet, gölten beide als alleinerziehend. Dennoch könnten nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag erhalten. Er werde grundsätzlich nur bei einem Erziehungsberechtigten berücksichtigt – und zwar von Haus aus bei demjenigen, der auch das Kindergeld bezieht. Individuelle Absprachen zwischen den Elternteilen seien nur möglich, wenn sich das Kind bei beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen aufhält.

Nicht nur im Jahr der Trennung, auch im Jahr des Zusammenziehens mit einem Partner seien die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag selten ganzjährig erfüllt. Der Gesetzgeber gewähre den Freibetrag dann anteilig für jeden Kalendermonat, in dem die Bedingungen zutreffen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Eltern im Jahr der Trennung oder Eheschließung einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Der Splittingvorteil könne in diesem Jahr parallel genutzt werden, so die Lohnsteuerhilfe.

Angestellte können den Entlastungsbetrag für das erste Kind laut Lohnsteuerhilfe durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt oder online in Mein ELSTER beantragen. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern müsse ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Der Arbeitgeber berücksichtige die Freibeträge durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der monatlichen Lohnabrechnung, sodass jeden Monat weniger Lohnsteuer abgeführt wird. Wer in der Steuerklasse I verbleibt, könne den gesamten Entlastungsfreibetrag für die Kinder über die Einkommensteuer mit der Anlage Kind nachträglich abrechnen. Nachteilig daran sei, dass das monatliche Haushaltsbudget damit unterjährig geringer ausfällt als in der Steuerklasse II.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 14.02.2023

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