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Aktienverluste vor dem Verfassungsgericht

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 27.10.2021, Hans-Ulrich Liebern, [email protected]

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hatte die Besteuerung von Kapitalanlagen (Abgeltungssteuergesetz), die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, zum 1. Januar 2009 grundlegend neu gestaltet. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, zu denen auch Aktienverkäufe gehören, unterlagen nicht mehr der Spekulationsbesteuerung, sondern wurden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Damit unterliegen die dabei realisierten Gewinne und Verluste vollständig und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit einem speziellen Steuersatz von 25 Prozent besteuert werden, können Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Zusätzlich wurde aus fiskalischen Gründen eine Verlustverrechnungsbeschränkung für die Verluste aus dem Verkauf von Aktien eingeführt. Sie dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen aus dem Aktienverkauf ausgeglichen werden. 
Nach Auffassung des BFH stellt die Regelung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, weil sie Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung ergibt sich für den BFH weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
Betroffene Steuerzahlende, die in diesem Jahr Verluste durch den Verkauf von Aktien und nicht mit Gewinnen direkt verrechnen können, sollten sich die Verluste durch das Kreditinstitut bis zum 15. Dezember bescheinigen lassen und in der nächsten Steuererklärung angeben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. November 2020, Az. VIII R 11/18

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