
Ach, du dickes (Oster-)Ei!
Wie das Finanzamt bei der Mehrwertsteuer mitverdient / Vier Steuersätze
Ostern ist die Zeit der bunten Eier – und der Steuer. Denn was viele nicht wissen: Osterei ist nicht gleich Osterei, zumindest nicht aus Sicht des Finanzamts. So verdient der Fiskus beim Osterfest kräftig mit – in Form von gleich vier unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen.
Ach, du dickes (Oster)Ei:
- Ein klassisches Schokoladenei oder ein frisches bzw. gekochtes Hühnerei aus dem Supermarkt wird mit 7 % Mehrwertsteuer besteuert.
Kauft man das Frühstücksei dagegen direkt beim Landwirt, kann es durch besondere pauschalierte Besteuerung zu einem Steuersatz von 7,8 % kommen. Kauft man diese jedoch bei einem Hobbybauern, kann es sein, dass gar keine Mehrwertsteuer anfällt – sofern dieser unter die Kleinunternehmerregelung fällt. - Für dekorative Ostereier aus Holz oder Kunststoff, zum Beispiel für den Osterstrauß, gilt hingegen der Regelsatz von 19 %. Und wenn der Hobbybastler als gewerblicher Verkäufer ins Spiel kommt – zum Beispiel bei einer Online-Verkaufsplattform? Auch dann könnte keine Mehrwertsteuer fällig werden, wenn dieser Verkäufer unter die Kleinunternehmerregelung fällt.
- Auch beim Frühstücksei macht der Ort des Verzehrs einen Unterschied: Im Restaurant serviert, fallen 19 % Mehrwertsteuer an. Holt man sich das Ei hingegen beim Bäcker zum Mitnehmen, etwa als Ergänzung zum Brötchenkauf, wird es nur mit 7 % besteuert.
- Und wer an den Feiertagen einen Eierlikör genießt, zahlt 19 % Mehrwertsteuer – egal, ob im Supermarkt gekauft oder im Restaurant serviert.
Unser Fazit: Das Mehrwertsteuersystem gehört gründlich aufgeräumt!
Passend dazu können Sie unsere Broschüre „77 Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerrechts“ unter info(at)steuerzahler.de kostenfrei bestellen.