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Ablauf von Niederschlagswasser auf Privatgrundstück: Straßenbaulastträger nicht zu Folgenbeseitigung verpflichtet
Bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflächenwasser ist der Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks mit einer Größe von etwa 1.190 Quadratmetern. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschließungsstraße vereinbarte er mit Blick auf sein niedriger gelegenes Grundstück mit der für die Gemeinde tätigen Baufirma, dass er mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs (von 2,5 Prozent) vor seinem Anwesen einverstanden sei – mit der Folge, dass die Gehwegfläche in diesem Bereich über sein Grundstück entwässert werde. Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Klägergrundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen. Der Kläger forderte daraufhin die Gemeinde auf, den Anschlussbereich (etwa drei Quadratmeter) so zu ändern, dass nicht von diesem zusätzliches Oberflächenwasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließe.
Das VG Mainz wies die Klage ab. Das Eigentumsrecht des Klägers werde durch das von einer Fläche von circa drei Quadratmetern auf sein Grundstück abfließende Oberflächenwasser mit Blick auf die Gesamtverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Oberflächenwasser der Straße und ihrer Nebenanlagen werde im Übrigen zur gegenüberliegenden Straßenseite hin entwässert. Darüber hinaus treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er durch sein Einverständnis mit dem Abfluss des Oberflächenwassers der vor seinem Grundstück gelegenen Bürgersteigfläche auf sein Anwesen die Ursache dafür gesetzt habe, dass der weitere Bürgersteig nur unter Berücksichtigung des übrigen Straßenniveaus – unter Vermeidung einer "Stolperstufe" – angebunden werden könne.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24.02.2021, 3 K 191/20.MZ