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49-Euro-Jobticket: Achtung Steuerfrei-Falle
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden einen Bonus für die Fahrten zur Arbeit gewähren – entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern sind beide Möglichkeiten seit 2019 steuerbefreit, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Mit dem 49-Euro-Jobticket oder dessen Bezuschussung werde die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese stehe für andere Sachzuwendungen weiterhin voll zur Verfügung. Das Jobticket sei somit ein echtes Extra, betont die Lohnsteuerhilfe. Das gelte umso mehr, als es auch privat in der Freizeit benutzt werden könne. Ein weiterer Vorteil sei, dass bei einem Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf das Deutschlandticket aktuell fünf Prozent Rabatt auf den Ausgabepreis gewährt würden, es also für 46,55 Euro erhältlich sei.
Seit 2020 sei das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung ebenfalls steuerbegünstigt, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket werde dabei gegen einen Teil vom Bruttolohn eingetauscht. In dieser Variante sei es nur steuerbegünstigt und nicht steuerfrei, indem der Betrag vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen wird.
Für den Beschäftigten könne es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber die 25 Prozent Pauschalversteuerung bei der Gehaltsumwandlung übernimmt. Für den Arbeitgeber ergebe sich nur eine geringe Mehrbelastung. Denn er spare sich rund 21 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, die er ansonsten hätte zahlen müssen.
Wird die Steuerlast auf den Beschäftigten abgewälzt, so habe dieser immer noch einen Steuervorteil. Das Jobticket werde in diesem Fall niedriger als mit dem individuellen Lohnsteuersatz versteuert.
Bei der Entgeltumwandlung erfolge kein Eintrag auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und Arbeitnehmende könnten die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Für die ersten 20 Kilometer gebe es 30 Cent und 38 Cent ab dem 21. Kilometer einfachen Arbeitsweg.
Das steuerfreie Jobticket oder die steuerfreien Arbeitsgeberzuschüsse zu diesem führten hingegen zu einem Vermerk auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und reduzierten die Entfernungspauschale dementsprechend, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.
Ist das aktuelle Deutschlandticket günstiger als die bisherige Erstattung für ein Monatsticket, sollte der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag auf 49 Euro reduzieren, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe. Erhalten Arbeitnehmende nämlich mehr als die tatsächlichen Ticketkosten, werde die Differenz als Einkommen steuerpflichtig. Es fielen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Kulanzregelung beim früheren Neun-Euro-Ticket, die einen kurzzeitigen Überschuss bei einer balancierten Jahresbetrachtung toleriert habe, gelte nicht mehr, da das Deutschlandticket dauerhaft bleibe, so die Lohnsteuerhilfe abschließend.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 20.06.2023