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Umsatzsteuer

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 26.10.2017

Zurechnung von Ebay-Verkäufen

Das FG Baden-Württemberg urteilte, dass Umsätze aus Ebay-Verkäufen der Person zuzurechnen seien, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt werden. Diese Person sei Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Im Klagefalle hatte der verheiratet Kläger 2001 auf der Auktionsplattform Ebay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Das Konto schützte er durch ein Passwort. Über das Konto wurden unter Verwendung des von dem Ehemann gewählten Nutzernamens in der Folgezeit diverse Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Aufgrund eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung an Ebay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze listete Ebay bis 2005 über 1.000 Verkäufe für dieses Konto auf. Das Finanzamt wertete die Verkäufe als eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit und erließ zunächst Umsatzsteuerbescheide gegenüber den Eheleuten. Im zweiten Rechtszug – in dem es allein um die Zurechnung der Umsätze ging – führten die Kläger aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Danach gebe es drei Steuersubjekte, und zwar den Ehemann, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Ehegatten. Jedes Steuersubjekt sei für sich genommen als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht hob die gegen die Eheleute ergangenen Umsatzsteuerbescheide auf und erließ neue - allein gegen den Kläger gerichtete - Umsatzsteuerbescheide. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person, die sich durch Ebay einen Nutzernamen habe zuweisen lassen, bei Verwendung dieses Nutzernamens Unternehmer derjenigen Umsätze sei, die über das Nutzerkonto abgewickelt werden. Nur diese Person könne hinreichend identifiziert und bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden.

  • Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.10.2017, Az. 1 K 2431/17
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