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Steuertipps August 2021
Hier finden Sie unsere Tipps rund ums Thema Steuern
- Steuererklärung: Abgabefrist verlängert
- Cafeteria: Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit
- Gewinnschätzung darf trotz nachgereichter Steuererklärungen aufrechterhalten bleiben
- Auslands(praxis)semester: Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten steuerlich zu berücksichtigen
- Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung ist Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
Steuererklärung: Abgabefrist verlängert
Der Bundesrat hat der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 21.05.2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt – und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.
Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.
Bürger haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31.05.2022. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.
Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.
Bundesrat, PM vom 25.06.2021
Cafeteria: Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) führen. Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand (hier: einer Cafeteria) ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.
Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt (umsatzsteuerfreie Tätigkeit). 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war.
Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie die Cafeteria ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze nutze. Demgegenüber sah es das beklagte Finanzamt als unwahrscheinlich an, dass überhaupt keine Heimbewohner mit ihren Besuchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Daraufhin kam es zu einer tatsächlichen Verständigung, nach der eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria zu zehn Prozent angenommen wurde. Dies führte zu einer Berichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Jahre ab 2003.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) in der Cafeteria keine Warenumsätze mehr ausgeführt habe (Gewerbeabmeldung im Februar 2013). Dies habe eine weitergehende Berichtigung nach § 15a UStG zur Folge, da überhaupt keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege. Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des FG auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, sei gemäß § 15a Absatz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.
Zur Vorsteuerberichtigung habe der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler entschieden, dass die Artikel 184, 185 und 187 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) "einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat".
Entscheidend sei hierfür, so der BFH, dass "die Räumlichkeiten der genannten Cafeteria (...) nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich im Rahmen steuerbefreiter Umsätze genutzt werden". Auf dieser Grundlage komme es darauf an, ob die Räumlichkeiten der Cafeteria nunmehr "ausschließlich für die Zwecke der steuerbefreiten Umsätze der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet wurden, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist". Danach sei das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das FG sei davon ausgegangen, dass nur die "steuerpflichtige Nutzung durch die auswärtigen Besucher weggefallen" sei, während die Nutzung durch die Heimbewohner "im bisherigen Umfang" fortgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Revisionsrüge der Klägerin sei demgegenüber zu prüfen, ob die Räume der Cafeteria verschlossen waren und eine nur punktuelle Verwendung für Veranstaltungen des Heims mit einem Leerstand ohne Verwendungsabsicht im Übrigen vorlag. Denn im Umfang eines derartigen Leerstands liege keine Nutzung für steuerfreie Umsätze vor. Es käme dann nur eine anteilige Vorsteuerberichtigung im Umfang der Verwendung für die Veranstaltungen unter Beachtung von § 15a Absatz 11 UStG in Verbindung mit §§ 44 f. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, nicht aber eine vollumfängliche Berichtigung für das gesamte Jahr in Betracht. Hierzu seien in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2020, V R 20/20, V R 61/17
Gewinnschätzung darf trotz nachgereichter Steuererklärungen aufrechterhalten bleiben
Die Schätzung eines Gewinnes aus einem Gewerbebetrieb kann trotz während des Klageverfahrens eingereichter Steuererklärungen aufrechterhalten bleiben, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr über erhebliche Zahlungsmittel verfügt hat, die aus seinen erklärten Einkünften nicht bestritten werden konnten und widersprüchliche Angaben zur Herkunft der Mittel macht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Fall der Betreiberin eines Hamburger Imbisses entschieden.
Die Erhebung eines Zeugenbeweises hat es nicht für erforderlich gehalten. Einer solchen bedürfe es dann nicht, wenn vor dem Hintergrund widersprüchlicher Angaben des Klägers die in das Zeugnis gestellten Tatsachenbehauptungen unspezifiziert sind.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2021, 2 K 211/19, rechtskräftig
Auslands(praxis)semester: Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten steuerlich zu berücksichtigen
Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – vergleichbar einem Arbeitsnehmer – nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor.
Anders als das Finanzgericht gab der BFH der Klage der Studentin statt. Sehe die Studienordnung, wie im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können beziehungsweise müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 8 Einkommensteuergesetz. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.
Von dieser Rechtsprechung profitieren laut BFH allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) seien hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Absatz 6 EStG). Der Aufwand werde nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirke sich steuerlich nur aus, wenn der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.05.2020, VI R 3/18
Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung ist Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (2 V 2664/20 A(E)) und dies nun im dazugehörigen Klageverfahren bestätigt.
Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Klägers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte der Kläger 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Klägers.
Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass er den Überschuss zwischen Versteigerungserlös und Anschaffungskosten nicht zu versteuern habe. Es fehle bereits an einer Veräußerung. Ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Außerdem sei bei der Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen, sodass im Streitfall die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.
Ebenso wie der Aussetzungsantrag hatte die Klage keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger zwei private Veräußerungsgeschäfte getätigt habe. Bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er könne – anders als bei einer Enteignung – den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dem Kläger eine Gläubigerbefriedigung tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern unbeachtlich.
Das FG bejahte auch eine Veräußerung innerhalb der Frist des § 23 EStG. Für diese Fristberechnung sei auf das obligatorische Rechtsgeschäft abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung sei daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakts erwerbe, sei hingegen der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021, 2 K 2220/20 E