Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Publikationen    Der Bund der Steuerzahler informiert

Der Bund der Steuerzahler informiert

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 13.12.2023, Jan Vermöhlen

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024

Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) wurde mit Gesetz vom 19. Oktober 2022 eingeführt. Die IAP gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022, am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Arbeitgeber können hierbei ihren Arbeitnehmern freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro auszahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. „Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt wird“, erklärt Ralf Thesing vom Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.

Die Steuerbefreiung kann darüber hinaus für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, d. h. auch dann, wenn die Dienstverhältnisse aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Dies gilt nur für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber. Die Arbeitgeber brauchen daher nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat. Der Zusammenhang zwischen der freiwilligen Arbeitgeberleistung und der Preissteigerung unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die steuerfreie IAP muss weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. „Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form, z. B. durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht“, erläutert Ralf Thesing.

 

Arbeitgeber haben noch knapp ein Jahr lang die Möglichkeit, maximal bis zu 3.000 Euro für den gesamten Zeitraum steuerfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung der IAP und der Steuerbefreiung unerheblich. Die Zuwendung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgen. Wenn bereits Inflationsprämien ausgeschüttet wurden, kann nur noch der Restbetrag steuerfrei ausgezahlt werden. Die IAP kann folglich als Einmalzahlung oder in jährlichen bzw. monatlichen Teilbeträgen an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Einlösung von Gutscheinen.

Um viele offene Fragen zum IAP zu beantworten, hat die Finanzverwaltung eine FAQ erstellt, die unter folgender Adresse zu finden ist: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Einen Überblick über besondere Regelungen für das Jahr 2024 erhalten Sie im BdSt-INFO-Service Nr. 39 „Steuerrechtsänderungen 2024“. Dieser ist online unter https://www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar.

Mit Freunden teilen