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Bund der Steuerzahler regt Rückkehrrecht für Wahlbeamte und Anhebung der Antragsaltersgrenze an

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 30.09.2024, Jan Vermöhlen

Beiträge zur Fachkräftesicherung im öffentlichen Dienst

Der Landtag hat jüngst die Hinzuverdienstregelungen für Versorgungsempfänger bei einer Weiterverwendung im öffentlichen Dienst gelockert. Zuvor wurden Einkommen aus öffentlichen Mitteln auf die Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten angerechnet. Durch die Gesetzesänderung soll die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst für Beamte im Alter finanziell attraktiver werden, um so vorhandene Arbeitskraft und Fachwissen länger im öffentlichen Dienst halten zu können. Zudem wurde ein Gesetzentwurf zur Verlängerung der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten in die Beratungen eingebracht.

Der Bund der Steuerzahler regt mit der Einführung eines Rückkehrrechts für Hauptverwaltungs- und andere kommunale Wahlbeamte sowie einer Anpassung der Antragsaltersgrenze im Niedersächsischen Beamtengesetz weitere Maßnahmen zur Fachkräftesicherung in der Landesverwaltung an. „Es passt nicht zusammen, auf der einen Seite finanzielle Anreize zur Weiterbeschäftigung im Alter zu setzen, andererseits aber bereitwillig auf naheliegendere Maßnahmen zur Sicherung von qualifizierten und erfahrenen Fachkräften zu verzichten“, begründet BdSt-Vorstandsmitglied Jan Vermöhlen den Vorstoß.

Der Bund der Steuerzahler begrüßt die beabsichtigte Rückkehr zu einer Amtszeit von acht Jahren für Hauptverwaltungsbeamte. „Die längere Amtszeit schafft Anreize zur Inangriffnahme langfristig orientierter Projekte während der Amtszeit und erhöht die Attraktivität des Wahlamtes, wodurch die Gewinnung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten begünstigt wird“, so Vermöhlen.

Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler sollte die Amtszeitverlängerung durch die Einführung eines Rückkehrrechts für Hauptverwaltungsbeamte und andere kommunale Wahlbeamte ergänzt werden, wie es etwa in Bayern und Schleswig-Holstein der Fall ist. Damit soll auf Lebenszeit verbeamteten Personen die Möglichkeit eröffnet werden, ein bestehendes Lebenszeitbeamtenverhältnis ruhen zu lassen für den Fall, dass sie in ein Wahlbeamtenamt gewählt werden. Lebenszeitbeamte kehren dann nach Beendigung ihrer Wahlamtszeit in dasselbe Amt derselben Laufbahn zurück, das sie zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatten. Vorausgesetzt sie haben die Altersgrenze des Landesbeamtengesetzes noch nicht erreicht.

Die bisher fehlende Möglichkeit, das Beamtenverhältnis für die Dauer des Wahlamtes ruhen zu lassen, schmälert die Attraktivität des Wahlamtes. Geeignete Kandidaten könnten davor zurückscheuen, ihr sicheres Lebenszeitbeamtenverhältnis für eine unter Umständen nur eine Amtszeit währende Tätigkeit als Wahlbeamter zu opfern. Außerdem könnte der öffentliche Dienst so künftig auf das Fachwissen und die Erfahrung der Rückkehrer zurückgreifen. Mit Blick auf die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung von zahlenmäßig ausreichendem Fachpersonal wäre das Rückkehrrecht somit eine sinnvolle Ergänzung.

In diese Richtung zielt auch die beschlossene Gesetzesänderung zur Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamten. Es sei sinnvoll, dass sich die Landesregierung Gedanken macht, wie sie erfahrene Beamte über die Altersgrenze hinaus im Dienst halten kann. Andernfalls werde die bevorstehende Pensionierungswelle die Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung schwer beeinträchtigen, erklärt Vermöhlen.

Wenn allerdings finanzielle Anreize zur Weiterbeschäftigung im Alter gesetzt werden sollen, müssen auch Anstrengungen unternommen werden, dass Beamte überhaupt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Dienst bleiben. Dem steht nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler eine Reglung im Niedersächsischen Beamtengesetz im Wege (§ 37 Abs. 1 NBG). Diese ermöglicht es Beamten, auf Antrag bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Der Nachweis besonderer Umstände – z.B. einer Schwerbehinderung – ist hierfür nicht zu erbringen. Dies ist so nur in Niedersachsen möglich. In den übrigen Ländern sowie im Bund liegt die sog. Antragsaltersgrenze in der Regel bei 63. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Niedersachsen bei der Antragsaltersgrenze weiterhin einen so großzügigen Sonderweg beschreiten sollte.

Ländervergleich der Antragsaltersgrenzen:
(Antragsaltersgrenze / Rechtsgrundlage)

Bund: 63 (§ 52 Abs. 3 BBG)

Bayern: 64 (Art. 64 Nr. 1 BayBG)

Baden-Württemberg: 63 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 LBG BW)

Berlin: 63 (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG Berlin)

Brandenburg: 63 (§ 46 Abs. 1 LBG BB)

Bremen: 63 (§ 36 Abs. 1 BremBG)

Hamburg: 63 (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG)

Hessen: 62 (§ 35 Satz 1 Nr. 2 HBG)

Mecklenburg-Vorpommern: 63 (§ 36 Abs. 1 LBG M-V)

Niedersachsen: 60 (§ 37 Abs. 1 NBG)

Nordrhein-Westfalen: 63 (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW)

Rheinland-Pfalz: 63 (§ 39 Abs. 1 LBG)

Saarland: 63 (§ 44 Abs. 1 SBG)

Sachsen-Anhalt: 63 (§ 40 Abs. 1 LBG LSA)

Sachsen: 63 (§ 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG )

Schleswig-Holstein: 63 (§ 36 Abs. 1 LBG)

Thüringen: 62 (§ 26 Abs. 1 ThürBG)

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