Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Publikationen    Artikeldienst 7/2023

Artikeldienst 7/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 18.07.2023

Essen auf Rädern – steuerlich nicht absetzbar

Ein Ehepaar mit schwerwiegender Beeinträchtigung – Grad der Behinderung 100 G – wollte Kosten für den Service „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Hier­für gaben sie den Rechnungsbetrag des Dienstleisters in ihrer Steuererklärung an. Allerdings waren die Kosten in der Rechnung nicht aufgeteilt, sondern der Aufwand für die Mahlzeiten einschließlich der Lieferung ausgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Eheleute legten dagegen Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, da die Mehraufwen­dungen nicht außergewöhnlich seien. Zudem wären die Kosten bereits durch den Behindertenpausch­betrag abgegolten.

„Aufwendungen müssen außerhalb der üblichen Kosten der allgemeinen Lebensführung liegen, um steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu gelten“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Verpflegungskosten seien hingegen der normalen Lebensführung zuzuordnen. Auch bei Heimkosten können nur die Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die über die Aufwendungen der normalen Lebensführung – Haushaltsersparnis – hinausgehen, eine außerge­wöhnliche Belastung darstellen.

Die Steuerzahler argumentierten, dass die Krankheitssituation zwangsläufig ist, weil eine eigene Essensversorgung unfallfrei nicht möglich sei. Das FG Münster folgte dieser Ansicht mit Urteil vom 27.04.2023 - Az. 1 K 759/21 E nicht. Steuerzahler müssen größere Aufwendungen als die überwie­gende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands haben, um Aufwendungen, die die eigene zumutbare Belastung überstei­gen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen zu können. Diese Kosten müssen aus diversen Gründen nicht abzuwenden sowie den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemes­senen Betrag nicht übersteigen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die grundsätzliche Berück­sichtigung solcher Krankheitsfolgekosten als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht gerechtfertigt. Daher können Verpflegungskosten, die preislich mit sieben bis neun Euro pro Mahlzeit eher üblich sind, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Lieferung von Mahlzeiten ist in der Bevölkerung weit verbreitet.

Hilfebedürftige Menschen können aber auch Dienste in Anspruch nehmen, bei denen eine Person die Mahlzeit in der heimischen Küche zubereitet. „Diese Arbeitskosten können dann z. B. als haushalts­nahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden“, informiert Daniela Karbe-Geßler.

Einen ausführlichen Überblick über die Absetzbarkeit von Kosten erhalten Sie in unseren Broschüren Steuererklärung für Arbeitnehmer 2022 sowie Steuererklärung für Senioren 2022. Die Abgabefrist für Pflichtveranlagungen ist Samstag, der 30. September 2023 und verschiebt sich somit auf Montag, den 2. Oktober 2023. Die Broschüren können Sie online unter https://steuerzahler.de abrufen oder telefo­nisch unter 089 126008-98 bestellen.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 11.07.2023

PDF-Version: Hier klicken

Mit Freunden teilen