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Artikeldienst 12/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 12.12.2023

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024

Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) wurde mit Gesetz vom 19. Oktober 2022 eingeführt. Die IAP gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022, am Tag nach der Ver­kündung des Gesetzes, bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Arbeitgeber können hierbei ihren Arbeitnehmern freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro auszahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. „Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt wird“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.

Die Steuerbefreiung kann darüber hinaus für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genom­men werden, d. h. auch dann, wenn die Dienstverhältnisse aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Dies gilt nur für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber. Die Arbeitgeber brauchen daher nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeits­verhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat. Der Zusammenhang zwischen der freiwilligen Arbeitgeberleistung und der Preissteigerung unterliegt keinen besonderen Anforde­rungen. Die steuerfreie IAP muss weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. „Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form, z. B. durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht“, erläutert Daniela Karbe-Geßler.

Arbeitgeber haben noch knapp ein Jahr lang die Möglichkeit, maximal bis zu 3.000 Euro für den gesamten Zeitraum steuerfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung der IAP und der Steuerbefreiung unerheblich. Die Zuwendung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgen. Wenn bereits Inflations­prämien ausgeschüttet wurden, kann nur noch der Restbetrag steuerfrei ausgezahlt werden. Die IAP kann folglich als Einmalzahlung oder in jährlichen bzw. monatlichen Teilbeträgen an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Einlösung von Gutscheinen.

Die Steuerfreiheit einer IAP ist den Fällen auch dann zulässig, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder Zusage der IAP als neue Sonderzahlung kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht, also nur die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist. Wenn der Arbeitnehmer auf einen Freizeitausgleich für Überstunden verzichtet oder aufgebaute Überstunden, für die kein Auszahlungsanspruch besteht, abgebaut werden, kann eine IAP in diesen Fällen als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden“, weiß Daniela Karbe-Geßler. Um viele offene Fragen zum IAP zu beantworten, hat die Finanzverwaltung eine FAQ erstellt, die unter folgender Adresse zu finden ist: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Einen Überblick über besondere Regelungen für das Jahr 2024 erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 39 Steuerrechtsänderungen 2024. Dieser ist online unter steuerzahler.de abrufbar oder kann telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich, Klaus Grieshaber
MÜnchen, 12.12.2023

PDF-Version: Hier klicken

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