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Artikeldienst 02/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 22.02.2023

Voller Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer in gemeinsamer Mietwohnung

Für das von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung können die darauf entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sein, so entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kosten sind nicht zu halbieren, nur weil sich beide die Kosten der Mietwohnung teilen.

Steuerzahler, die Zuhause arbeiten, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in bestimmten Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. „Ab 2023 gibt es aber prinzipielle Änderungen und Vereinfachungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies gilt auch, wenn sich Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten teilen.

In einem konkreten Fall urteilte das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2483/20 E vom 9. September 2022) noch zur alten Rechtslage bis einschließlich 2022. Ein angestellter Vertriebsleiter mietete mit seiner nichtverheirateten Partnerin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 m² zu eigenen Wohnzwecken an. Darin befanden sich u. a. zwei 15 m² große Zimmer, von denen jeder ein Zimmer als Arbeitszimmer nutzte. In der Einkommensteuererklärung machte der Vertriebsleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das Finanzamt ließ jedoch nur die Hälfte der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zum Abzug zu und begründete dies damit, dass er die Kosten nur zu Hälfte getragen habe. Dagegen wandte sich der Steuerzahler und erhielt vom Finanzgericht Recht. Abzugsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe. Nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfte-erzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer nicht nur die Pauschale von 1.250 Euro oder neu 1.260 Euro geltend machen wollen, muss weiterhin ein separates häusliches Arbeitszimmer zur ausschließlichen beruflichen Nutzung vorliegen. Zudem muss der Mittelpunkt der Tätigkeit hier liegen. „Die Kosten für die gesamte Wohnung sollten dokumentiert werden, so kann der Anteil für das häusliche Arbeitszimmer voll als Werbungskosten berücksichtigt werden“, rät Daniela Karbe-Geßler.

Einen ausführlichen Überblick zum Thema häusliches Arbeitszimmer erhalten Sie in unserem BdSt Ratgeber Nr. 38. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter steuerzahler.de abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich:
Glaus Grieshaber

PDF-Version: Hier klicken

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