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Soorstraße 80-82 in Westend soll Flüchtlingsunterkunft werden
© Alexander Kraus, BdSt Berlin

Anmietung von Flüchtlingsunterkünften

Bund der Steuerzahler Berlin e. V. / Meldungen 03.12.2024, Alexander Kraus

Bund der Steuerzahler Berlin fordert mehr Transparenz und Wirtschaftlichkeit

Berlin ächzt unter den Flüchtlingszahlen und sucht händeringend nach Unterbringungsmöglichkeiten. Nach unserem Bericht über die Anmietung von drei Hotelhochhäusern an der Landsberger Allee 203 erhitzt aktuell die geplante Anmietung eines Bürogebäudes in der Soorstraße 80-82 im Stadtteil Westend die Gemüter. Um die Kosten wird vom Senat auch hier wieder Geheimniskrämerei betrieben. Klar ist schon jetzt: Sie dürften utopisch ausfallen. Der Bund der Steuerzahler fordert mehr Transparenz und die ersthafte Einhaltung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeit.

Der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Berlin e.V., Alexander Kraus, fordert den Berliner Senat bei der Anmietung von Flüchtlingsunterkünften zu mehr Transparenz und Wirtschaftlichkeit auf: „Das Land Berlin darf sich nicht von Heuschrecken mit Schrottimmobilien über den Tisch ziehen lassen! Die Mieten für die abgewirtschafteten Objekte in Lichtenberg und in der Soorstraße stehen augenscheinlich in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters.“

Hoheitliches Preisrecht

Kraus schlägt dem Senat vor, bereits frühzeitig vor der Anmietung von Objekten den Berliner Rechnungshof beratend einzubeziehen und Stellungnahmen der Preisüberwachungsstelle einzuholen. Der Senat hatte bereits 2016 auf eine schriftliche Anfrage im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung erklärt, dass mit der Verordnung VO PR Nr. 30/53 das hoheitliche Preisprüfungsrecht unter engen Voraussetzungen grundsätzlich auch für Mietverträge öffentlicher Auftraggeber gilt, jedoch nicht für Mietverträge zwischen Privaten. In der Zwischenschaltung der landeseigenen BIM in privater Rechtsform sieht der Bund der Steuerzahler also einen eklatanten Fehler, weshalb das Land Berlin unmittelbar als Mieter auftreten sollte.

Hintergrund der Preisverordnung ist laut Bundesministerium für Wirtschaft der Schutz vor überhöhten Preisen bei öffentlichen Aufträgen. Ergibt eine spätere Preisprüfung, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis vereinbart hat, hat er die Differenz zu dem zulässigen Preis von dem Auftragnehmer zurückzufordern.

Der Senat hatte damals in der Drucksache auch darauf hingewiesen, dass von den jeweiligen Vergabestellen des Landes zu beurteilen ist, ob eine Mangellage oder eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der Preisverordnung auf der Anbieterseite vorliegt und dann ggf. vor der Erteilung von Aufträgen eine Stellungnahme der Preisprüfungsstelle einzuholen ist, wenn begründete Zweifel an der preisrechtlichen Zulässigkeit der Preise bestehen, sofern sich die Preise z.B. nicht im Wettbewerb gebildet haben (vgl. AV § 55 LHO).  

Verordnungslage weist auf Mangellage hin

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler spricht die mietrechtliche Verordnungslage für das Vorliegen einer eben solchen Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt.

So weist die „Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung)“ Berlin als eine Gemeinde aus, „in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“.

Auch nach der „Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung)“ ist in Berlin „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.“

Ebenso heißt es in der „Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung)“, dass Berlin eine Gemeinde „mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ ist, „in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil Az.: 67 S 264/22 vom 25. Januar 2024 anhand der Verordnungslage eine Mangellage am gesamten Berliner Wohnungsmarkt erkannt.

Transparenz und Wirtschaftlichkeit

Der Bund der Steuerzahler hält die Vertraulichkeit von Abgeordnetenhausdrucksachen zur Anmietung von Objekten zur Flüchtlingsunterbringung für intransparent und fragwürdig. In der vertraulichen Senatsvorlage zur Anmietung der Liegenschaft in der Soorstraße 80-82 wird die Vertraulichkeit damit begründet, dass ein Bekanntwerden der Mietkonditionen die Verhandlungsspielräume bei zukünftigen Anmietungen am Markt einschränken könne.

BdSt-Vorsitzender Kraus hat Zweifel an dieser Begründung: „Hier sollte die Öffentlichkeit wohl nicht erfahren, dass sich das Land Berlin für zehn Jahre zu Mietzahlungen von fast 157 Mio. Euro verpflichtet, mithin einem monatlichem Quadratmeterpreis von monatlich gut 40 Euro warm. Gut verhandelt wurde hier offenkundig nicht!“

Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anhand einer ausgedachten fiktiven Immobilie als Vergleichsvariante hält der Bund der Steuerzahler haushaltsrechtlich für äußerst fragwürdig. Kraus dazu: „Hier setzen sich die Beteiligten leicht dem Verdacht aus, dass hier gemauschelt worden sein könnte.“


Immobilienexperten bezeichnen die Soorstraße 80-82 als "stranded asset", einem Vermögenswert am Ende seiner wirtschaftlichen Ertragskraft. Laut einer vertraulichen Beschlussvorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus sollen innerhalb von 10 Jahren rund 156 Mio. Euro für Mieten an eine ausländische Eigentümergesellschaft gezahlt.

 

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