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Einkommensteuer

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 27.09.2017

Dienstwagen für geringfügig beschäftigten Ehegatten

Nach einer Entscheidung des FG Köln sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Mini-Jobs überlassen werde. Im Streitfall war die Ehefrau des Klägers als Bürokraft für 400 Euro monatlich im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt. Für ihre Tätigkeit, insbesondere für Kurierfahrten, überließ er seiner Frau einen Pkw, den diese privat nutzen durfte. Der nach der 1-Prozent-Methode berechnete geldwerte Vorteil wurde mit 385 Euro monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn abgezogen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, da es der Auffassung war, die Vereinbarung halte einem Fremdvergleich nicht stand. Das Finanzamt gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Gestaltung sei zwar ungewöhnlich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, Inhalt und Durchführung des Vertrages würden aber noch dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal zur privaten Nutzung überlassen würden.

  • Urteil des FG Köln vom 27.September 2017, Az: 3 K 2547/16 –Revision eingelegt, Az des BFH X R 44/17
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