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Abgabenordnung

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 24.11.2017

Schätzung bei Gastronomiebetrieb anhand von Z-Bons aus prüfungsfremden Zeiträumen

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb erhebliche Mängel in der Buch- und Kassenführung festgestellt und daraufhin erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vorgenommen. Als Schätzungsmethode legte das Finanzamt einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus dem August 2012 ergab, die die Steuerfahndung im Müll und in der Kasse der Gaststätte gefunden hatten. Zusätzlich setzte das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % der Umsätze an. Im Einspruchsverfahren wurden die Sicherheitszuschläge rückgängig gemacht und stattdessen Sicherheitsabschläge in Höhe von  20 % und 10 % berücksichtigt. In der anschließenden Klage urteilte das Finanzgericht, dass die verbleibenden Hinzuschätzungen rechtmäßig seien. Insbesondere sei die Schätzungsmethode nicht zu beanstanden. Andere Schätzungsmethoden (etwa Geldverkehrs- bzw. Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung, etc.) seien im Streitfall mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht in Betracht gekommen. Daher sei die Schätzung anhand durchschnittlicher Tageserlöse – abgeleitet aus aufgefundenen Z-Bons – als Form eines inneren Betriebsvergleiches sachgerecht. Dies gelte trotz des Umstandes, dass die Z-Bons aus einem späteren, nach dem Prüfungszeitraum liegenden Zeitraum stammten. Die hieraus zu ziehenden Rückschlüsse seien gegenüber einem externen Betriebsvergleich mangels anderer Anhaltspunkte im Streitfall vorzugswürdig.

  • Urteil des FG Düsseldorf vom 24. November 2017, Az: 13 K 3811/15 GU und 13 K 3812/15 F – Revision zugelassen, Az des BFH IV R 2/18 und IV R 1/18
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