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Umsatzsteuervoranmeldungen bei Auslandssachverhalten
Steuerfrei durch den Zoll: Nicht jedes Souvenir ist erlaubt!
Nicht alles, was im Urlaubsland angeboten wird, darf ohne weiteres mit nach Hause gebracht werden.
Urlauber, die Souvenirs oder Genussmittel aus dem Ausland mitbringen, sollten an die Zollbestimmungen denken! Bestimmte Waren wie Drogen, ungeprüfte Feuerwerkskörper oder gefährliche Tiere sind tabu. Für Genussmittel wie etwa Zigaretten, Tabaksticks oder Alkohol gibt es Höchstgrenzen. Je nachdem, ob der Urlauber aus einem EU-Land oder einem Nicht-EU-Land zurückkehrt, gelten dabei unterschiedliche Bestimmungen.
Private Verwendung ist erlaubt
Im Hinblick auf Zoll und Steuern gilt zunächst die Faustformel: Gegenstände, die für den persönlichen Ver- oder Gebrauch bestimmt sind, sind in Ordnung. Für den persönlichen Bedarf können grundsätzlich aus dem EU-Ausland – ausgenommen der sogenannten Sondergebiete – Waren zoll- abgabenfrei nach Deutschland mitgebracht werden. Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen ausgeführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint. Deshalb hat der Zoll Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.
Für Reisen aus dem Nicht-EU-Ausland gelten allerdings strengere Vorgaben. Hier müssen Freigrenzen beachtet werden. Falls Reisemitbringsel diese Grenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Diese Richtmengen und Freigrenzen können beim Zoll erfragt bzw. online unter www.zoll.de abgerufen werden können.
430 Euro-Grenze beachten
Wichtig: Gerade bei Fernreisen in die USA oder nach Asien sollte man daran denken, pro Person maximal Waren bis zu 430 Euro steuerfrei mit nach Hause nehmen zu dürfen. Für Kinder bis 15 Jahren gilt ein Warenwert von insgesamt 175 Euro. Am besten informiert man sich vor Reiseantritt genau über die entsprechenden Bestimmungen.
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