
Nr. 30 - Absetzung für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Nr. 32 - Betriebsübergabe an die Kinder
Nr. 31 - AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter
Wirtschaftsgüter, die nicht sofort verbraucht werden, sondern dem Betrieb länger zur Verfügung stehen, müssen abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern im Grundsatz nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer muss unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse geschätzt werden. Die AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.
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