
Nr. 81 - Grundsteuererlass bei fremd vermieteten Immobilien wegen wesentlicher Ertragsminderung
Nr. 03 - Musterklagen des Bundes der Steuerzahler
Nr. 01 - Vorläufigkeitsvermerke
Häufig enthalten Steuerbescheide sogenannte Vorläufigkeitsvermerke. Das ist ein Hinweis, dass der Bescheid in bestimmten Punkten noch nicht endgültig ist. Die Steuerfestsetzung kann dann in diesem Punkt später noch geändert werden. Ein gesonderter Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Ein solcher Vorläufigkeits-vermerk wird zum Beispiel erteilt, wenn ein bedeutendes Klageverfahren bei einem Gericht anhängig ist.
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