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Neuer Meilenstein erreicht
BFH zur Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Position des Bundes der Steuerzahler (BdSt) bekräftigt: Die Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften sind verfassungswidrig. In einem aktuellen Beschluss vom 7. Juni 2024 (Az. VIII B 113/23) hat der BFH deutlich gemacht, dass diese Regelung eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerzahler darstellt, die mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.
Im Einzelnen: Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Zudem dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist also nicht erlaubt. Das ist ungerecht und benachteiligt besonders aktive Anleger. Der BFH sieht darin eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstößt. Und: Mit Beschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) äußerte sich der BFH bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Auch diese Norm hielt der BFH aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem BVerfG vor (anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).
Dies bedeutet: Es sollte nicht abgewartet werden, bis das Bundesverfassungsgericht dies ebenfalls bestätigt. So fordert der BdSt, dass die Bundesregierung diese ungerechten Regelungen umgehend überarbeiten sollte. Der Gesetzgeber muss endlich handeln!
Unser Hinweis für Sie: Sollten Sie Verluste aus Kapitaleinkünften haben, legen Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und fordern von Ihrem Finanzamt die Verrechnung mit anderen Einkünften.
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