
Bund der Steuerzahler kritisiert Landtag für Schlossgastronomie
Wieviel Wohnen ist Grundrecht?
Nach dem Erststudium-Urteil aus Karlsruhe
Bund der Steuerzahler fordert: Ausgaben müssen steuerlich besser anerkannt werden / Politik sollte Bildungschancen verbessern
Das Bundesverfassungsgericht hält die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildungskosten für verfassungsgemäß. „Die Politik sollte das Urteil zum Anlass nehmen, über die steuerliche Behandlung von Erststudienkosten neu nachzudenken“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel. „Bildung ist ein wichtiges Gut in unserem Land – deshalb sollte der Gesetzgeber alle Möglichkeiten nutzen, dies zu unterstützen. Dazu zählt aus Sicht des Bundes der Steuerzahler auch, Kosten für Ausbildung und Studium gleichermaßen als Werbungskosten anzuerkennen.“
Deshalb unterstützten wir die Klage eines Studenten
Anlass für die Entscheidung ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Studien- und Ausbildungskosten. Während die Ausgaben für ein zweites Studium – zum Beispiel ein Masterstudium, ein duales Studium oder eine Lehre – vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, bleibt Studierenden im Erststudium oder Auszubildenden ohne Ausbildungsdienstverhältnis nur der Sonderausgabenabzug. Dieser läuft jedoch meist ins Leere, weil die Studierenden und Auszubildenden in der Regel noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
Aufgrund dieser Benachteiligung hatte der BdSt die Klage eines BWL-Studenten unterstützt, der die Kosten für sein Studium als Werbungskosten absetzen wollte (Az.: 2 BvL 24/14). Der Bundesfinanzhof war unserer Argumentation gefolgt und hatte die Rechtsfrage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Anders als das oberste deutsche Steuergericht sahen die Karlsruher Verfassungsrichter nun aber keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Grund: Das Verfassungsgericht sieht in den Erstausbildungskosten eine Nähe zum privaten Bereich. Zudem diene das Erststudium auch der Persönlichkeitsbildung und sei noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst.
Nach dem Urteil – Unser Tipp
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Studenten, die bereits ein zweites Studium absolvieren oder vorher eine Ausbildung abgeschlossen haben, die Ausgaben für das Studium in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn es sich um hohe Ausgaben – etwa für ein Auslandsjahr, ein Praxissemester oder einen Computer – handelt. Verluste können dann festgestellt und in spätere Berufsjahre mitgenommen werden.
Erste Details zu den Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses und zu den Möglichkeiten, Studien- und Ausbildungskosten abzusetzen, erklärt der Bund der Steuerzahler hier.
Kontakt zu den Autoren

Kommunalkompass
„Für Fragen rund um den Kommunalkompass oder zu einzelnen Themenblöcken stehen Ihnen die Autoren unserer Broschüre zur Verfügung. Gerne können Sie auch weitere Vorschläge zur kommunalen Haushaltskonsolidierung unterbreiten oder uns Beispiele erfolgreicher Haushaltssanierungen zukommen lassen. Wir freuen uns auf Ihre Mail!“In unserem Kommunalkompass informieren wir Sie über Neuigkeiten rund um Kommunalpolitik und kommunale Haushalte. Wenn Sie den BdSt-Kommunalkompass noch nicht kennen, können Sie diesen hier kostenfrei bestellen.
