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Kurzarbeitergeld & Steuern

Top News 18.01.2021

Wir rechnen vor, wer jetzt Geld für die Steuer zurücklegen sollte

Wer 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss prinzipiell in diesem Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das heiß aber nicht, dass man auch zwingend Steuern nachzahlen muss.

Kurz erklärt…

Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeit ausgeht, können sie für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Heißt konkret: Das Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Deshalb müssen Arbeitnehmer für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben, wenn sie 2020 insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben. Dort berechnet das Finanzamt den korrekten Steuersatz für das Arbeitseinkommen. Diese Regel gilt übrigens auch beim Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld. Ziel ist, die Steuerzahler nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 muss spätestens am 2. August 2021 beim Finanzamt eintreffen. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis Anfang 2022 Zeit.  

...und nachgerechnet

In vielen Fällen wird es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, weil für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen kann aber auch eine Steuernachzahlung anfallen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde (z. B. Kurzarbeitergeld 50). Hier sollte man sich etwas Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen, wie aus unseren Berechnungen hervorgeht. Zudem lohnt es sich für Ehepaare, bei der Steuererklärung zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und die gängigen Steuerprogramme können dies auf Knopfdruck ausrechnen.

Hier lesen Sie unsere 7 Beispiele zum Kurzarbeitergeld

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