Inflationsprämie - was Sie jetzt wissen müssen
Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) als Teil eines dritten Entlastungspakets zugestimmt.
Das Inflationsausgleichsgesetz soll die mit der kalten Progression verbundenen Steuererhöhungen abmildern und die Steuerlast an die Inflation anpassen. Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine schleichende Steuererhöhung, wenn nämlich gestiegene Löhne und Gehälter komplett durch die Inflation aufgefressen werden, aber gleichzeitig zu einer höheren Besteuerung führen, sodass trotz der Gehaltserhöhung real weniger Geld übrigbleibt. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen 48 Millionen Bürgern entlastet werden.
Ein wesentlicher Eckpunkt des Inflationsausgleichsgesetz ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Betrag von maximal 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Die Steuerbefreiung gilt dabei für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, und kann auf diese Weiser mehrfach in Anspruch genommen werden.
Die FAQ lesen Sie hier: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
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