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Erfolg! Häusliches Arbeitszimmer jetzt besser absetzbar
Aus Corona-Gründen kein Arbeitgeber-Nachweis mehr nötig
Noch immer arbeiten viele Arbeitnehmer und Selbstständige von zu Hause aus. Die Tage im Homeoffice können mit einer Pauschale bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Wer über ein separates Arbeitszimmer verfügt, kann die Kosten häufig nur dann absetzen, wenn es keinen weiteren Arbeitsplatz gibt. Aufgrund von Corona gibt es hierfür jetzt eine Ausnahme. Ein Erfolg für den Bund der Steuerzahler!
Im Einzelnen: Damit die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuer abgesetzt werden können, darf in der Regel kein anderer Arbeitsplatz als das heimische Büro zur Verfügung stehen. Anderes gilt, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet – dann dürfen die Kosten unabhängig davon geltend gemacht werden. Fakt jedenfalls ist: Während der Corona-Pandemie hat nicht jeder Arbeit- bzw. Auftraggeber das Büro geschlossen und Homeoffice angeordnet. Theoretisch stand das Büro in solchen Fällen also als weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung. Wir als Bund der Steuerzahler meinten aber: Im Corona-Alltag sah das in der Praxis anders aus! Wer sich und andere schützen wollte, hatte nicht immer die freie Wahl, sein Büro aufzusuchen. Faktisch bedeuteten die Umstände für viele Steuerzahler, dass es nur den heimischen Arbeitsplatz gab.
Deshalb hat sich der BdSt dafür eingesetzt, dass Steuerzahlern, die der Aufforderung der Regierung nachgekommen sind und von zu Hause gearbeitet haben, kein Nachteil erwachsen sollte. Mit Erfolg! Auf Anfrage hat das Bundesfinanzministerium nun bestätigt: Wer „aus Gründen des Gesundheitsschutzes“ im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat, benötigt für die steuerliche Anerkennung keine „ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers“, von zu Hause aus zu arbeiten. Die Ausnahmeregelung gilt für „die Zeit der Corona-Pandemie“ – konkret für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021. Im Klartext: Durfte der Arbeitnehmer also etwa freiwillig entscheiden, ob er ins Büro fährt oder in seinem häuslichen Arbeitszimmer arbeitet, kann das Arbeitszimmer in diesem Zeitraum trotzdem abgesetzt werden. Bis zu 1.250 Euro der angefallenen Kosten sind dabei absetzbar. Die Deckelung entfällt, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.
Übrigens: Damit das Zimmer steuerlich anerkannt wird, darf es sich nicht um ein Durchgangszimmer, Gästezimmer oder ähnliches handeln. Zu den absetzbaren Kosten zählen zum Beispiel Miete, Hauskreditzinsen, Ausgaben für Heizung, Strom und Wasser, Müllgebühren oder Grundsteuern, die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen. Wer kein separates Zimmer für die Arbeit zu Hause hat, sondern die Arbeit etwa am Wohnzimmertisch erledigte, oder wer keinen Einzelnachweis für das Arbeitszimmer erbringen möchte, kann die neue Homeoffice-Pauschale nutzen: Pro Tag kann eine Werbungskostenpauschale von 5 Euro angesetzt werden, maximal 600 Euro im Jahr. Die Kosten für die Ausstattung wie Schreibtisch und PC sind in allen Fällen zusätzlich als Arbeitsmittel abzugsfähig.
- Das Wichtigste, was es außerdem rund um das Thema Homeoffice und Steuern zu beachten gibt, erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt-Info-Service Nr. 7. Dieser ist für Mitglieder online abrufbar oder kann per E-Mail unter info(at)steuerzahler.de kostenfrei bestellt werden.
Welche Kosten für die Arbeit von zu Hause kann ich geltend machen?
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