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Untervermietung in den Ferien

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Presseinformation 31.07.2018

Wann gehören die Einnahmen in die Steuererklärung?

Wer selbst in den Ferien verreist ist und die Wohnung oder das Haus nicht leer stehen lassen will, kann heutzutage die eigenen vier Wände über eine Online-Vermittlung untervermieten und damit ein paar Euro extra verdienen. Die Rechnung sollte aber nicht ohne das Finanzamt gemacht werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich auf dem Steuerformular V gemeldet werden. Ob dann tatsächlich Steuern anfallen, hängt von den persönlichen Umständen ab. Zudem dürfen Ausgaben, die mit der Vermietung zusammenhängen, abgezogen werden, denn es muss nur der Gewinn versteuert werden. Abziehbar sind beispielsweise Vermittlungsgebühren, Reinigungskosten oder die anteilige Miete, die Sie für den vermieteten Zeitraum gezahlt haben. Vermieten Sie nur vorübergehend, gibt es eine besondere Freigrenze: Sie dürfen innerhalb eines Kalenderjahres 520 Euro Miete einnehmen, ohne dass Sie dies in Ihrer Steuererklärung angeben müssen! Das geht aus den Einkommensteuer-Richtlinien hervor (R 21.2 EStR).

Neben der Einkommensteuer ist auch die Umsatzsteuer, die auch Mehrwertsteuer genannt wird, zu beachten. Das Prinzip kennen Sie aus jedem Hotel und es gilt auch bei einer zeitlich begrenzten Vermietung von Wohnungen oder Zimmern. Allerdings kann man die Umsatzsteuer vermeiden und die Kleinunternehmerreglung nutzen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Denn erst ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Werden die genannten Werte unterschritten, greift die Kleinunternehmerregelung und Sie brauchen für die kurzzeitige Vermietung keine Umsatzsteuer abrechnen und dürfen diese auch nicht in der Rechnung ausweisen.

Wer im großen Stil vermietet, muss auch an die Gewerbesteuer denken. Ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist immer im Einzelfall zu bestimmen. Kommen neben der reinen Vermietung noch weitere Leistungen hinzu, zum Beispiel ein Frühstücks-Service oder die tägliche Zimmerreinigung, kann eine solche gewerbliche Tätigkeit angenommen werden. Neben den steuerlichen Aspekten sollte geprüft werden, ob die Untervermietung im Mietvertrag erlaubt ist bzw. ob die Gemeinde dies als Zweckentfremdung einordnet.

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Ihr Ansprechpartner

Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

Prof. Rudolf G. Maier

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