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Notfall-Behandlungsraum im privaten Wohnhaus

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Presseinformation 08.08.2018

Steuerabzug nur bei Extra-Eingang?

Der Bundesfinanzhof befasst sich aktuell damit, ob Mediziner die Kosten für einen Notfall-Behandlungsraum in ihrem privaten Wohnraum bei der Steuer absetzen können. Bisher akzeptiert die Finanzverwaltung dies nur, wenn es sich um eine Notfallpraxis mit eigenem Zugang handelt. Das ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofs könnte dies ändern.

Zur Streitfrage: Umstritten ist, ob ein Behandlungsraum als Notfallpraxis eingeordnet werden kann, wenn der Raum nur über den Eingangsbereich des privaten Wohnhauses erreicht werden kann. Darüber muss das oberste Steuergericht – der Bundesfinanzhof – entscheiden. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einem solchen Sachverhalt eine Notfallpraxis vorliegt, wären die Ausgaben für den Behandlungsraum steuerlich abziehbar, erläutert der Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Fall klagte eine Augenärztin, die zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet hatte. Einen gesonderten Außenzugang hatte dieser Raum nicht, sondern war nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Im Übrigen war die Ärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt, die über eigene Praxisräume verfügte. Die Augenärztin machte die Aufwendungen für den Notfall-Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben bei der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum lediglich ein häusliches Arbeitszimmer darstelle, das im Fall der Ärztin aber nicht abziehbar sei. Das Finanzgericht Münster pflichtete dem Finanzamt bei. Da der Behandlungsraum im Keller keinen gesonderten Zugang hätte, liege kein betriebsähnlicher Raum vor, sodass der Abzug als Sonderbetriebsausgabe ausscheidet. Auch als häusliches Arbeitszimmer seien die Kosten nicht steuermindernd zu berücksichtigen, da der Ärztin in der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung stünden, so die Gerichtsmeinung. Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Ärztin Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII R 11/17).

Freiberufler, die für Notfälle ebenfalls Räume im Privathaus bereithalten, aber keinen Extra-Eingang zu diesen Räumen bieten, können sich auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Betriebsausgaben nicht anerkennt.

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Pressesprecher und Chefredakteur

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