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"Hinreichend bestimmter" Teilzeitwunsch darf nicht per E-Mail abgelehnt werden

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Steuertipps 30.04.2018

Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um eine Verringerung der Arbeitszeit gebeten, so darf sein Arbeitgeber ihm dies nur dann verwehren, wenn er das schriftlich tut. Das bedeutet: Eine Ablehnung durch ein per Maschine angefertigtes Schreiben (dazu hier noch ohne Unterschrift) genügt nicht den Anforderungen. 
Und daraus folgt wiederum: Die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung gilt als vereinbart. 
BAG, 9 AZR 368/16 vom 27.06.2017

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